Hi Nadine, zuerst würde ich mich fragen, welches Ziel verfolge ich überhaupt mit der Einteilung in abstrakt und konkret und hilft mir das für das Verständnis und für die Anwendung in der Klausur.
Ich muss gestehen, ich lese die Unterscheidung in abstrakte und konkrekte Gebietsverträglichkeit zum ersten Mal 
Die Gebietsverträglichkeit ist bei der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit relevant. Also, ob das geplante Vorhaben in dem schon bebauten Gebiet nicht unverträglich ist. Unverträglich kann alles sein was störend oder generell dem bebautem Gebiet widerspricht. Und hier spielt die Anwendbarkeit der BauNVO eine Rolle (immer wenn was von Art und Maß des baulichen Vorhabens zu lesen ist) und § 35 BauGB bei der Prüfung von öffentlichen Belangen. Dort steht in Absatz 3 dass eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange insbesondere vorliegt, wenn … Wegen dem “insbesondere” kann man die BauNVO als Auslegungshilfe heranziehen, um bestimmte Sachverhalte besser zu verstehen und das Gebot der Rücksichtnahme zu konkretisieren. Aber generell ist ein Vorhaben im Außenbereich GebietsUNverträglich, es sei denn, das Vorhaben ist privilegiert oder ein sonstiges Vorhaben, welches die Voraussetzungen des 35 II erüllt.
Angenommen ein Vorhaben im Außenbereich fällt unter § 35 Absatz 1 oder Absatz 2, dann stellt sich noch die Frage, ob das Vorhaben “konkret” gebietsverträglich ist. Das ist dann anhand von Absatz 3 zu prüfen.
Zusammenfassend und vereinfacht habe ich das so verstanden, dass die abstrakte und konkrekte Gebietsverträglichkeit sich ergänzen und sich nicht ausschließen, so wie du es auch geschrieben hast. Abstrakt ist ein Vorhaben zulässig, kann aber im Einzelfall unzulässig sein (kann auch der umgekehrte Fall sein, vgl. § 15 BauNVO)
-> Gebot der Rücksichtnahme ist bei jedem einzelnen Vorhaben als “letzte Hürde” zu untersuchen.
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Afrim Toplica modifiziert vor 2 Wochen, 1 Tag.