Hello, wenn ich es richtig verstanden habe, dann unterscheiden sich beide nicht in deren Handlung (beide setzen eine Verletzung voraus), sondern vielmehr in der Vertrauensstellung bzw. deren Begründung (also woher die kommt) und ihrer Verletzung
Der Missbrauchs-TB bezieht sich auf eine Befugnis. Zum Beispiel der Prokurist. Der bekommt die Befugnis vom Geschäftsführer. Übersetzen tue ich die Befugnis in “Vollmacht oder Vertretungsmacht (VM)”. Diese Vertretungsmacht gliedert sich wiederum in zwei Arten: 1. “Vertreter” darf Verfügungen innerhalb seiner VM treffen oder 2. den “Vertretenen” zu Verfügungen verpflichten. Überschreitet der Vertreter seine VM / Befugnis “böswillig”, dann hat er seine Vertrauensstellung missbraucht. Warum? Weil der Vertreter innerhalb seines rechtlichen Könnens im Außenverhältnis zwar handen kann, aber dabei im Innenverhältnis (Vertretungsverhältnis) sein rechtliches “Handeln-Dürfen” überschreitet – also nicht handeln durfte.
Für die Vermögensbetreuungspflicht habe ich zwei Beispiele vor Augen. Zum einen der Insolvenzverwalter und ein “Aktien-Broker”. Der Aktien-Broker oder Trader schließt mit mir einen Vertrag übers “traden” ab. Da ich noch kein Überblick über den Aktienmarkt habe und keine Zeit habe mich darum zu kümmern, soll er mit meinem Vermögen ein gutes Geschäft machen. Er hat also einen gewissen Spielraum und kann selbstständig entscheiden, wann er an- und verkauft. Sollte er allerdings unnötige Risiken eingehen und mein Vermögen verspielen, könnte er die vertragliche Vermögensbetreuungspflicht verletzt haben. Also durch rein tatsächliches Handeln oder nicht handeln (Unterlassen)
Zur Abgrenzung welche Tatvariante einschlägig ist würde ich auch auf die Stellvertretung im BGB zurückgreifen. Liegt eine Befugnis vor und hat er diese überschritten, dann ist man im Missbrauchs-TB. Liegt keine Befugnis vor, dann prüft man den Treuebruch-TB.