Erstellte Forum-Antworten

  • Afrim Toplica

    Administrator
    10. Mai 2025 um 18:02 als Antwort auf: Fahrlässigkeitsdelikte

    Das ist auch das Schema, welches ich anwende. Nur bei der Schuld darf man den subjektiven Sorgfaltspflichtverstoß und die Unzumutbarkeit Normgemäßenverhaltens nicht vergessen.

  • Afrim Toplica

    Administrator
    7. Mai 2025 um 11:56 als Antwort auf: Raub – räuberische Erpressung

    Das ist eine gute Übersicht, vielen Dank fürs teilen! Als Ergänzung würde ich noch folgendes empfehlen, damit die Abgrenzung nicht einfach in den Raum geworfen wird und wild drauf los geschrieben wird:
    1. Wo genau in der Definition der Wegnahme/Vermögensverfügung ist das anzusprechen
    2. Wann muss man den Streit ansprechen/aufmachen/entscheiden (da würde eine Grafik wie bspw. Entscheidungsbaum helfen)

  • Afrim Toplica

    Administrator
    5. Mai 2025 um 11:12 als Antwort auf: Gebietsverträglichkeit im Baurecht

    Hi Nadine, zuerst würde ich mich fragen, welches Ziel verfolge ich überhaupt mit der Einteilung in abstrakt und konkret und hilft mir das für das Verständnis und für die Anwendung in der Klausur.
    Ich muss gestehen, ich lese die Unterscheidung in abstrakte und konkrekte Gebietsverträglichkeit zum ersten Mal 🙃

    Die Gebietsverträglichkeit ist bei der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit relevant. Also, ob das geplante Vorhaben in dem schon bebauten Gebiet nicht unverträglich ist. Unverträglich kann alles sein was störend oder generell dem bebautem Gebiet widerspricht. Und hier spielt die Anwendbarkeit der BauNVO eine Rolle (immer wenn was von Art und Maß des baulichen Vorhabens zu lesen ist) und § 35 BauGB bei der Prüfung von öffentlichen Belangen. Dort steht in Absatz 3 dass eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange insbesondere vorliegt, wenn … Wegen dem “insbesondere” kann man die BauNVO als Auslegungshilfe heranziehen, um bestimmte Sachverhalte besser zu verstehen und das Gebot der Rücksichtnahme zu konkretisieren. Aber generell ist ein Vorhaben im Außenbereich GebietsUNverträglich, es sei denn, das Vorhaben ist privilegiert oder ein sonstiges Vorhaben, welches die Voraussetzungen des 35 II erüllt.
    Angenommen ein Vorhaben im Außenbereich fällt unter § 35 Absatz 1 oder Absatz 2, dann stellt sich noch die Frage, ob das Vorhaben “konkret” gebietsverträglich ist. Das ist dann anhand von Absatz 3 zu prüfen.

    Zusammenfassend und vereinfacht habe ich das so verstanden, dass die abstrakte und konkrekte Gebietsverträglichkeit sich ergänzen und sich nicht ausschließen, so wie du es auch geschrieben hast. Abstrakt ist ein Vorhaben zulässig, kann aber im Einzelfall unzulässig sein (kann auch der umgekehrte Fall sein, vgl. § 15 BauNVO)
    -> Gebot der Rücksichtnahme ist bei jedem einzelnen Vorhaben als “letzte Hürde” zu untersuchen.

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  • Afrim Toplica

    Administrator
    15. April 2025 um 19:11 als Antwort auf: Gerichtsstände ZPO

    Zwar nicht kompakt, aber sicherlich zum gezielten Nachlesen geeignet

  • Afrim Toplica

    Administrator
    13. Februar 2025 um 9:56 als Antwort auf: Parteifähigkeit nicht rechtsfähiger Verein

    § 50 ZPO: “Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist”. Im Umkehrschluss würde ich sagen, ein nicht rechtsfähiger Verein, wäre somit nicht parteifähig. Kann aber auch sein, dass die Regelung durch die MoPeG Änderungen überflussig wurde.

    Zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung: https://dserver.bundestag.de/brd/2021/0059-21.pdf

    Auf Seite 236 im PDF Reader:

    “Es handelt sich um eine Folgeänderung zu § 54 Absatz 1 BGB-E. Nach der Konzeption des
    § 50 Absatz 1 ZPO folgt die Parteifähigkeit aus der Rechtsfähigkeit. Der geltende § 50 Absatz 2 ZPO bezweckt, neben der passiven auch die aktive Parteifähigkeit des nicht rechtsfähigen Vereins im Sinne des § 54 Satz 1 BGB klarzustellen (vergleiche Bundestagsdrucksache. 16/12813, S. 15). Dieses Klarstellungsinteresse entfällt mit der neuen Fassung von
    § 54 Absatz 1 BGB-E
    . Danach sind der (nicht eingetragene) Idealverein ohne Rechtspersönlichkeit und der (nicht konzessionierte) Wirtschaftsverein ohne Rechtspersönlichkeit
    entweder dem eingetragenen Verein gleichgestellt und insoweit rechts- und damit parteifähig oder die Rechts- und Parteifähigkeit ergibt sich aus der Verweisung auf das Recht der
    Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die ihrerseits nach § 705 Absatz 2 BGB-E rechts- und
    damit parteifähig ist.
    Eine Beschränkung der aktiven Parteifähigkeit auf die eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist nicht veranlasst”

  • Afrim Toplica

    Administrator
    13. Februar 2025 um 9:31 als Antwort auf: Parteifähigkeit/Rechtsfähigkeit Partnerschaftsgesellschaft

    Hi,
    würde ich so auch verstehen und schreiben. In § 1 IV PartGG steht “soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, finden die GbR Normen im BGB Anwendung”.

    Das mit der Vertretung betrifft dann die Prozessfähigkeit. Die Partnerschaft selbst kann nicht selbst handeln, sondern durch ihre Vertretungsorgane -> § 7 II PartGG iVm. 124f.HGB

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  • Afrim Toplica

    Administrator
    3. Februar 2025 um 13:49 als Antwort auf: (Bayern) Habersack und Co. Ordnungsnummer umstrukturieren

    Offizielle Antwort vom LJPA Bayern: Umsortierung möglich

  • Afrim Toplica

    Administrator
    29. Januar 2025 um 19:00 als Antwort auf: (Bayern) Habersack und Co. Ordnungsnummer umstrukturieren

    Danke euch allen!
    Ich werde dem Prüfungsamt eine Mail schreiben und dann haben wir es verbindlich.
    @Sebastian das wäre tatsächlich ägerlich. Bin immer froh, wenn die Aufsicht schnell weitergeht.
    @Antonia vielen Dank für die Alternative. Wäre wahrscheinlich im zweifel am sinnvollsten.

  • Afrim Toplica

    Administrator
    29. Januar 2025 um 9:28 als Antwort auf: Prüfungsreihenfolge §§ 242 ff. StGB

    Ich würde es vom Sachverhalt abhängig machen. Wenn er darauf angelegt ist das ggf. auch ein Regelbeispiel (243 StGB) verwirklicht werden könnte, dann in jedem Fall 243 mitnehmen.
    243 ist Strafzumessung, 244 ist Strafschärfung. Wenn beide verwirklicht werden, dann zeigst du ja schon in den Konkurrenzen, dass du das Verhältnis verstehst. Zumal der 243 nie alleine verdrängt wird (weil kein TB), sondern nur zusammen mit 242 (als besonders schwerer Fall).
    244 verschiebt den Strafrahmen, deshalb kann ich mir vorstellen, dass damit angefangen werden sollte.
    Als Richtwert würde ich dir vorschlagen, dass du mal schaust wie es deine Uni macht und dich daran hältst.
    Unabhängig davon, wenn es mal so und mal so gemacht wird, dann ist es in jedem Fall mal nicht falsch.

  • Afrim Toplica

    Administrator
    6. Dezember 2024 um 13:32 als Antwort auf: Verweise argumentieren

    Der 1795 gehört systematisch zum Vormundsschaftsrecht (Grundfall: Jugendamt ist Vormund des Kindes). Deshalb findest du auch keinen Verweis in den 1626,1629, weil die den Grundfall haben, dass es Eltern gibt. Kann ich zwar nicht belegen, aber hab ich so jetzt verstanden. Was man aber aus dem 1795 entnehmen kann sind die Regelbeispiele was die Personensorge umfasst, und daraus eine Pflichtverletzung herleiten, falls ein getrennter Elternteil eine Sorgerechtsstreitigkeit anstrebt.

    Muss auch dazu sagen, dass ich bisher Null Fälle zu dem 1795 hatte. Deshalb schließ ich mich Ollis Kommentar an.

  • Afrim Toplica

    Administrator
    27. Februar 2024 um 11:33 als Antwort auf: § 266 StGB Unterschiede in den Tathandlungen

    Hello, wenn ich es richtig verstanden habe, dann unterscheiden sich beide nicht in deren Handlung (beide setzen eine Verletzung voraus), sondern vielmehr in der Vertrauensstellung bzw. deren Begründung (also woher die kommt) und ihrer Verletzung

    Der Missbrauchs-TB bezieht sich auf eine Befugnis. Zum Beispiel der Prokurist. Der bekommt die Befugnis vom Geschäftsführer. Übersetzen tue ich die Befugnis in “Vollmacht oder Vertretungsmacht (VM)”. Diese Vertretungsmacht gliedert sich wiederum in zwei Arten: 1. “Vertreter” darf Verfügungen innerhalb seiner VM treffen oder 2. den “Vertretenen” zu Verfügungen verpflichten. Überschreitet der Vertreter seine VM / Befugnis “böswillig”, dann hat er seine Vertrauensstellung missbraucht. Warum? Weil der Vertreter innerhalb seines rechtlichen Könnens im Außenverhältnis zwar handen kann, aber dabei im Innenverhältnis (Vertretungsverhältnis) sein rechtliches “Handeln-Dürfen” überschreitet – also nicht handeln durfte.

    Für die Vermögensbetreuungspflicht habe ich zwei Beispiele vor Augen. Zum einen der Insolvenzverwalter und ein “Aktien-Broker”. Der Aktien-Broker oder Trader schließt mit mir einen Vertrag übers “traden” ab. Da ich noch kein Überblick über den Aktienmarkt habe und keine Zeit habe mich darum zu kümmern, soll er mit meinem Vermögen ein gutes Geschäft machen. Er hat also einen gewissen Spielraum und kann selbstständig entscheiden, wann er an- und verkauft. Sollte er allerdings unnötige Risiken eingehen und mein Vermögen verspielen, könnte er die vertragliche Vermögensbetreuungspflicht verletzt haben. Also durch rein tatsächliches Handeln oder nicht handeln (Unterlassen)

    Zur Abgrenzung welche Tatvariante einschlägig ist würde ich auch auf die Stellvertretung im BGB zurückgreifen. Liegt eine Befugnis vor und hat er diese überschritten, dann ist man im Missbrauchs-TB. Liegt keine Befugnis vor, dann prüft man den Treuebruch-TB.

    • Diese Antwort wurde von  Afrim Toplica modifiziert vor 1 Jahr, 2 Monate.
  • Afrim Toplica

    Administrator
    23. Februar 2024 um 9:17 als Antwort auf: Whiteborad

    Merci ☺

  • Afrim Toplica

    Administrator
    29. Januar 2025 um 14:20 als Antwort auf: (Bayern) Habersack und Co. Ordnungsnummer umstrukturieren

    Danke 😍

  • Afrim Toplica

    Administrator
    24. Februar 2024 um 23:15 als Antwort auf: Beendeter Versuch

    Ich werd dazu demnächst einen Fall machen und das “testen”👨🏽‍🔬

  • Afrim Toplica

    Administrator
    24. Februar 2024 um 11:54 als Antwort auf: Beendeter Versuch

    Ja genau. Es geht vielmehr darum, dass ich schon beim unmittelbaren Ansetzen gedanklich weiß, ob es beim Rücktritt der beendete / unbeendete Versuch ist. So denk ich einmal nach und muss nicht bei der Einordnung welcher Versuch vorliegt nocheinmal nachdenken.