Erstellte Forum-Antworten

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  • Afrim Toplica

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    21. August 2025 um 12:46 als Antwort auf: Verjährung nach § 199 oder Auslegung durch § 187 I zu ermitteln?

    § 187 BGB habe ich so verstanden, dass er den rechenbaren Zeitpunkt bestimmen soll, abhängig davon, ob es auf das Ereignis oder ein Zeitpunkt ankommt. Wenn die Voraussetzungen des § 199 BGB vorliegen, dann beginnt die Verjährung mit dem Schluss des Jahres. Das ist das Ereigniss iSd § 187 I Alt.1 BGB. Also 31.12. xx Jahr 24 Uhr, wie du auch richtig schreibst. Weil wir festgestellt haben, dass wir eine Ereignisfrist haben, muss man den 187 I Alt.1 BGB hinzunehmen, und den Beginn der Frist errechnen. Undzwar wird der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis fällt. Heißt für uns: Das Eregnis ist der Schluss des Jahres, damit ist der Tag 31.12 xx Jahr nicht mitzurechnen, somit Beginn 01.01 xxJahr.

  • Afrim Toplica

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    6. August 2025 um 20:55 als Antwort auf: § 833 S. 2 BGB als eigene Anspruchsgrundlage?

    Wenn § 833 S.2 BGB eine Anspruchsnorm sein sollte, dann müsste aus dem Wortlaut hervorgehen, dass jemand von einem anderen ein Tun oder Unterlassen verlangen kann, §194 I. Aber der Wortlaut sagt was anderes. Die Rechtsfolge ist: ” Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn…”. Also ist das ein Haftungsausschluss bzw. ein Haftungsprivileg für Halter von Nutztieren, wenn man die Voraussetzungen des S.2 erfüllt.
    Und zur Korrektur: der Korrekturhinweis ist nicht der Weisheit letzter Schluss…

  • Afrim Toplica

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    25. Juli 2025 um 12:19 als Antwort auf: Erbrecht; Lernmaterialien

    Top 👌🏽 Daran anknüpfend aus der Praxis kombiniert mit Theorie -> https://open.spotify.com/episode/3DODBVzHv82QILKI3BuFfV?si=tsVe2BMPTQOypARfZpy-Pw

  • Afrim Toplica

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    16. Juli 2025 um 19:47 als Antwort auf: § 377 HGB = (rechtshindernde) Einwendung?

    Ich glaube du denkst in dem Schema “Anspruch entstanden, nicht erloschen und durchsetzbar”. Ich hab gerade wirklich überlegt, wie ich den 377 HGB bei Anspruch entstanden prüfen sollte. Denn wenn ich zunächst feststelle, dass ein Sachmangel vorliegt und die übrigen Voraussetzungen eines Gewährleistungsrechts vorliegen, dann ist dem Grunde nach der Anspruch enstanden. Dann müsste ich mich innerhalb beim Punkt Anspruch enstanden widersprechen und sagen, dass der Anspruch möglicherweise doch nicht entstanden ist wegen 377 HGB. Also sehe ich dann 377 HGB als zusätzliche Anspruchsentstehungsnorm innerhalb des Gewährleistungsrechts. Das ist aber 377 HGB nicht. In mir macht sich so ein innerlicher Widerstand breit. Kaufrecht gilt ja auch für Kaufleute -> also Voraussetzungen des Gewährleistungsrechts nach BGB. Der Wortlaut der Norm “Unterläßt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt…” sagt mir eigentlich, pech gehabt Käufer. Also wie so ein “Verschulden gegen sich selbst”. Und dieses “gilt die Wahre als genehmigt” soll ja nicht den Mangel heilen. Denn dann könnte man wirklich darüber nachdenken, ob es sinnvoller wäre diesen Punkt bei Anspruch entstanden zu prüfen. Der WOrtlaut spricht ja vom Mangel, also setzt er den ja schon voraus. 377 HGB ist eine Pflicht/ besser Obliegenheit für den Käufer und gleichzeitig ein Gegenrecht für den Verkäufer. Deshalb würde ich – wenn man in dem Dreischritt prüfen will – bei Anspruch erloschen prüfen. Wie zB 326 BGB Gegenrecht des Käufers.

    Wenn man in dem Fall aber jetzt mal das Schema Anspruch entstanden usw. nicht beachtet, dann würde man einfach entlang der Norm prüfen: also KV, Mangel, Vss. GewR und dann als letzten Punkt “Kein Ausschluss der Mängelrechte”. Das ist die sicherste Alternative. Da spart man sich Kopfschmerzen und Unsicherheit, die einen durch die ganze Klausurbearbeitung verfolgt.

  • Afrim Toplica

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    13. Juli 2025 um 12:56 als Antwort auf: doppelte Verfassungsunmittelbarkeit

    Da dieser Prüfungspunkt sowieso nur eine Rolle bei der Eröffnung des Verwaltungsrechtsweg spielt und wir eine Verwaltungsklage prüfen, da Verwaltungsrecht, würde ich nicht viel Zeit darauf aufwenden.

    Wichtig ist nur, zu erkennen worauf es bei der doppelten verfassungsunmittelbarkeit ankommt. Wie 1. Leitsatz würde ich daher nur klarstellen, dass entscheidend der materielle Gehalt der Streitigkeit ist, d.h., ob es um das staatsorganisationsrechtliche Können, Dürfen oder Müssen eines Verfassungsrechtssubjekts als solches geht.

    Hier dann subsumieren, ob die vorliegende Streitigkeit diesen materiellen Kriterien genügt und somit verfassungsrechtlicher Art ist oder nicht.

  • Afrim Toplica

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    31. Mai 2025 um 12:08 als Antwort auf: §§ 88, 122 I VwGO iRd statthaften Klageart/Antragsart

    Den 122 I VwGO würde ich auch nur im vorläufigen Rechtsschutz zitieren (allgemein wenn Beschlüsse ergehen) mit dem Verweis auf § 88 VwGO, welcher entsprechend gilt.

    Du weißt ja schon vorher, ob 80iger Antrag oder eine AK statthaft ist. Dementsprechend würde ich das in der Überschrift bzw im Obersatz zitieren oder auch nicht.

  • Afrim Toplica

    Administrator
    10. Mai 2025 um 18:02 als Antwort auf: Fahrlässigkeitsdelikte

    Das ist auch das Schema, welches ich anwende. Nur bei der Schuld darf man den subjektiven Sorgfaltspflichtverstoß und die Unzumutbarkeit Normgemäßenverhaltens nicht vergessen.

  • Afrim Toplica

    Administrator
    7. Mai 2025 um 11:56 als Antwort auf: Raub – räuberische Erpressung

    Das ist eine gute Übersicht, vielen Dank fürs teilen! Als Ergänzung würde ich noch folgendes empfehlen, damit die Abgrenzung nicht einfach in den Raum geworfen wird und wild drauf los geschrieben wird:
    1. Wo genau in der Definition der Wegnahme/Vermögensverfügung ist das anzusprechen
    2. Wann muss man den Streit ansprechen/aufmachen/entscheiden (da würde eine Grafik wie bspw. Entscheidungsbaum helfen)

  • Afrim Toplica

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    5. Mai 2025 um 11:12 als Antwort auf: Gebietsverträglichkeit im Baurecht

    Hi Nadine, zuerst würde ich mich fragen, welches Ziel verfolge ich überhaupt mit der Einteilung in abstrakt und konkret und hilft mir das für das Verständnis und für die Anwendung in der Klausur.
    Ich muss gestehen, ich lese die Unterscheidung in abstrakte und konkrekte Gebietsverträglichkeit zum ersten Mal 🙃

    Die Gebietsverträglichkeit ist bei der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit relevant. Also, ob das geplante Vorhaben in dem schon bebauten Gebiet nicht unverträglich ist. Unverträglich kann alles sein was störend oder generell dem bebautem Gebiet widerspricht. Und hier spielt die Anwendbarkeit der BauNVO eine Rolle (immer wenn was von Art und Maß des baulichen Vorhabens zu lesen ist) und § 35 BauGB bei der Prüfung von öffentlichen Belangen. Dort steht in Absatz 3 dass eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange insbesondere vorliegt, wenn … Wegen dem “insbesondere” kann man die BauNVO als Auslegungshilfe heranziehen, um bestimmte Sachverhalte besser zu verstehen und das Gebot der Rücksichtnahme zu konkretisieren. Aber generell ist ein Vorhaben im Außenbereich GebietsUNverträglich, es sei denn, das Vorhaben ist privilegiert oder ein sonstiges Vorhaben, welches die Voraussetzungen des 35 II erüllt.
    Angenommen ein Vorhaben im Außenbereich fällt unter § 35 Absatz 1 oder Absatz 2, dann stellt sich noch die Frage, ob das Vorhaben “konkret” gebietsverträglich ist. Das ist dann anhand von Absatz 3 zu prüfen.

    Zusammenfassend und vereinfacht habe ich das so verstanden, dass die abstrakte und konkrekte Gebietsverträglichkeit sich ergänzen und sich nicht ausschließen, so wie du es auch geschrieben hast. Abstrakt ist ein Vorhaben zulässig, kann aber im Einzelfall unzulässig sein (kann auch der umgekehrte Fall sein, vgl. § 15 BauNVO)
    -> Gebot der Rücksichtnahme ist bei jedem einzelnen Vorhaben als “letzte Hürde” zu untersuchen.

    • Diese Antwort wurde von  Afrim Toplica modifiziert vor 3 Monate, 4 Wochen.
  • Afrim Toplica

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    15. April 2025 um 19:11 als Antwort auf: Gerichtsstände ZPO

    Zwar nicht kompakt, aber sicherlich zum gezielten Nachlesen geeignet

  • Afrim Toplica

    Administrator
    13. Februar 2025 um 9:56 als Antwort auf: Parteifähigkeit nicht rechtsfähiger Verein

    § 50 ZPO: “Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist”. Im Umkehrschluss würde ich sagen, ein nicht rechtsfähiger Verein, wäre somit nicht parteifähig. Kann aber auch sein, dass die Regelung durch die MoPeG Änderungen überflussig wurde.

    Zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung: https://dserver.bundestag.de/brd/2021/0059-21.pdf

    Auf Seite 236 im PDF Reader:

    “Es handelt sich um eine Folgeänderung zu § 54 Absatz 1 BGB-E. Nach der Konzeption des
    § 50 Absatz 1 ZPO folgt die Parteifähigkeit aus der Rechtsfähigkeit. Der geltende § 50 Absatz 2 ZPO bezweckt, neben der passiven auch die aktive Parteifähigkeit des nicht rechtsfähigen Vereins im Sinne des § 54 Satz 1 BGB klarzustellen (vergleiche Bundestagsdrucksache. 16/12813, S. 15). Dieses Klarstellungsinteresse entfällt mit der neuen Fassung von
    § 54 Absatz 1 BGB-E
    . Danach sind der (nicht eingetragene) Idealverein ohne Rechtspersönlichkeit und der (nicht konzessionierte) Wirtschaftsverein ohne Rechtspersönlichkeit
    entweder dem eingetragenen Verein gleichgestellt und insoweit rechts- und damit parteifähig oder die Rechts- und Parteifähigkeit ergibt sich aus der Verweisung auf das Recht der
    Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die ihrerseits nach § 705 Absatz 2 BGB-E rechts- und
    damit parteifähig ist.
    Eine Beschränkung der aktiven Parteifähigkeit auf die eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist nicht veranlasst”

  • Afrim Toplica

    Administrator
    13. Februar 2025 um 9:31 als Antwort auf: Parteifähigkeit/Rechtsfähigkeit Partnerschaftsgesellschaft

    Hi,
    würde ich so auch verstehen und schreiben. In § 1 IV PartGG steht “soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, finden die GbR Normen im BGB Anwendung”.

    Das mit der Vertretung betrifft dann die Prozessfähigkeit. Die Partnerschaft selbst kann nicht selbst handeln, sondern durch ihre Vertretungsorgane -> § 7 II PartGG iVm. 124f.HGB

    • Diese Antwort wurde von  Afrim Toplica modifiziert vor 6 Monate, 2 Wochen.
  • Afrim Toplica

    Administrator
    3. Februar 2025 um 13:49 als Antwort auf: (Bayern) Habersack und Co. Ordnungsnummer umstrukturieren

    Offizielle Antwort vom LJPA Bayern: Umsortierung möglich

  • Afrim Toplica

    Administrator
    29. Januar 2025 um 19:00 als Antwort auf: (Bayern) Habersack und Co. Ordnungsnummer umstrukturieren

    Danke euch allen!
    Ich werde dem Prüfungsamt eine Mail schreiben und dann haben wir es verbindlich.
    @Sebastian das wäre tatsächlich ägerlich. Bin immer froh, wenn die Aufsicht schnell weitergeht.
    @Antonia vielen Dank für die Alternative. Wäre wahrscheinlich im zweifel am sinnvollsten.

  • Afrim Toplica

    Administrator
    31. Mai 2025 um 12:13 als Antwort auf: Formulierungshilfe: Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs

    Der Korrektor oder die Korrektorin liest nicht jedes Wort einzeln durch. Mach ich nicht mal selbst. Würde sogar sagen, dass sie nur nach Schlüsselwörter suchen wie bspw. “berechtigt/verpflichtet”, “einseitig”, das Gesetz/Norm über die gestritten wird und hacken einfach ab.

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