Erstellte Forum-Antworten

  • Afrim Toplica

    Mitglied
    6. Dezember 2024 um 13:32 als Antwort auf: Verweise argumentieren

    Der 1795 gehört systematisch zum Vormundsschaftsrecht (Grundfall: Jugendamt ist Vormund des Kindes). Deshalb findest du auch keinen Verweis in den 1626,1629, weil die den Grundfall haben, dass es Eltern gibt. Kann ich zwar nicht belegen, aber hab ich so jetzt verstanden. Was man aber aus dem 1795 entnehmen kann sind die Regelbeispiele was die Personensorge umfasst, und daraus eine Pflichtverletzung herleiten, falls ein getrennter Elternteil eine Sorgerechtsstreitigkeit anstrebt.

    Muss auch dazu sagen, dass ich bisher Null Fälle zu dem 1795 hatte. Deshalb schließ ich mich Ollis Kommentar an.

  • Afrim Toplica

    Moderator
    27. Februar 2024 um 11:33 als Antwort auf: § 266 StGB Unterschiede in den Tathandlungen

    Hello, wenn ich es richtig verstanden habe, dann unterscheiden sich beide nicht in deren Handlung (beide setzen eine Verletzung voraus), sondern vielmehr in der Vertrauensstellung bzw. deren Begründung (also woher die kommt) und ihrer Verletzung

    Der Missbrauchs-TB bezieht sich auf eine Befugnis. Zum Beispiel der Prokurist. Der bekommt die Befugnis vom Geschäftsführer. Übersetzen tue ich die Befugnis in “Vollmacht oder Vertretungsmacht (VM)”. Diese Vertretungsmacht gliedert sich wiederum in zwei Arten: 1. “Vertreter” darf Verfügungen innerhalb seiner VM treffen oder 2. den “Vertretenen” zu Verfügungen verpflichten. Überschreitet der Vertreter seine VM / Befugnis “böswillig”, dann hat er seine Vertrauensstellung missbraucht. Warum? Weil der Vertreter innerhalb seines rechtlichen Könnens im Außenverhältnis zwar handen kann, aber dabei im Innenverhältnis (Vertretungsverhältnis) sein rechtliches “Handeln-Dürfen” überschreitet – also nicht handeln durfte.

    Für die Vermögensbetreuungspflicht habe ich zwei Beispiele vor Augen. Zum einen der Insolvenzverwalter und ein “Aktien-Broker”. Der Aktien-Broker oder Trader schließt mit mir einen Vertrag übers “traden” ab. Da ich noch kein Überblick über den Aktienmarkt habe und keine Zeit habe mich darum zu kümmern, soll er mit meinem Vermögen ein gutes Geschäft machen. Er hat also einen gewissen Spielraum und kann selbstständig entscheiden, wann er an- und verkauft. Sollte er allerdings unnötige Risiken eingehen und mein Vermögen verspielen, könnte er die vertragliche Vermögensbetreuungspflicht verletzt haben. Also durch rein tatsächliches Handeln oder nicht handeln (Unterlassen)

    Zur Abgrenzung welche Tatvariante einschlägig ist würde ich auch auf die Stellvertretung im BGB zurückgreifen. Liegt eine Befugnis vor und hat er diese überschritten, dann ist man im Missbrauchs-TB. Liegt keine Befugnis vor, dann prüft man den Treuebruch-TB.

    • Diese Antwort wurde von  Afrim Toplica modifiziert vor 10 Monate.
  • Afrim Toplica

    Moderator
    23. Februar 2024 um 9:17 als Antwort auf: Whiteborad

    Merci ☺

  • Afrim Toplica

    Moderator
    24. Februar 2024 um 23:15 als Antwort auf: Beendeter Versuch

    Ich werd dazu demnächst einen Fall machen und das “testen”👨🏽‍🔬

  • Afrim Toplica

    Moderator
    24. Februar 2024 um 11:54 als Antwort auf: Beendeter Versuch

    Ja genau. Es geht vielmehr darum, dass ich schon beim unmittelbaren Ansetzen gedanklich weiß, ob es beim Rücktritt der beendete / unbeendete Versuch ist. So denk ich einmal nach und muss nicht bei der Einordnung welcher Versuch vorliegt nocheinmal nachdenken.