Bei der Gewahrsamsthematik geht es um die Sachherrschaft, die nach der Verkehrsanschauung zu bestimmen ist. Betrachten wir mal folgenden Normalfall zur Gewahrsamsenklave: J betritt die Parfümerie und steckt eine Parfümflasche in seine Jackentasche. Während das Parfüm im Regal steht, hat jedenfalls J noch keinen Gewahrsam. Würde J einen Einkaufskorb nehmen und dort das Parfüm reinlegen, würde nach der Verkehrsanschauung die Sachherrschaft weiterhin bei der Inhaberin/Inhaber der Parfümerie verbleiben. Denn die Verkehrsanschauung versteht das Ablegen im Korb als Zwischenschritt zum Kauf, nicht aber als Herrschaftsübernahme.J hat hier ebenfalls Gewahrsam, aber gelockerten Mitgewahrsam und nicht Alleingewahrsam.
Steckt er sie aber in seine Jackentasche würde die Verkehrsanschauung sagen “okay der tut so als würde das Parfüm ihm gehören”. Damit hat J die Sachherrschaft gebrochen, obwohl er sich noch in fremder Sphäre befindet. Und wenn nun der Verkäufer zu J geht und in seine Jackentasche greifen möchte, um das Parfüm an sich zu nehmen, würde wiederrum die Verkehrsanschauung sagen “krass, das darf der doch nicht machen, das Parfüm gehört doch dem J, schließlich war das in seiner Jackentasche und damit in seiner persönlichen Sphäre”. Das ist J’s Gewahrsamsenklave.
Das Einstecken selbst ist dann die Begründung der Sachherrschaft.
Fazit: Bruch und Begründung fallen unmittelbar zusammen oder sind ist ein einheitlicher Vorgang, aber die Wegnahme besteht immer aus fremder Gewahrsam, Bruch und Begründung. Und bei Bruch ist die Gewahrsamsenklave zu nennen – also Jackentasche, Rucksack etc. und bei der Begründung die Handlung als solche, also Einstecken, Reinlegen in den Rucksack etc.